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5.4.2023
Behandlungsfehler
Eine Patientin aus Deutschland hat für eine Klärung in der Rechtsprechung der Arzthaftung gesorgt.
Das zuständige Landgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Hausarzt nach einem groben
Behandlungsfehler die Beweislast trägt. Was bereits seit mehreren Jahren in der Krankenhausbehandlung die Regel
ist, gilt nun auch für Allgemeinärzte.
Die Klägerin wurde von einer unzurechnungsfähigen Patientin auf der Intensivstation gegen das rechte Bein
getreten. Die Geschädigte rief den Stationsarzt, der sich zunächst
Alkohol
zur inneren Desinfektion verabreichte. Eine medizinische Untersuchung der Patientin wurde hingegen versäumt.
Der Arzt übersah dadurch, dass das Bein der Patientin bedingt durch die Verletzung verstaucht war. Der Druck im
Kopf vergrößerte sich, so dass die Patientin letztlich beim Aufstehen zusammenbrach. Die danach durchgeführte
Operation misslang, was zur Folge hatte, dass eine bleibende Behinderung verursacht wurde.
Die Patientin machte nun dem Arzt den Vorwurf, er habe sie falsch behandelt, und sie verlangte Schadensersatz
in Höhe von 55.000,-€. Der behandelnde Arzt war allerdings der Auffassung, dass das Bein der Patientin ohnehin
bei nächster Gelegenheit abgefallen wäre, - zum Beispiel bei intensiver sportlicher Betätigung.
Der Krankenhausträger konnte nicht beweisen, dass der Oberarzt durch eine sofortige Behandlung die
Komplikation hätte verhindern können. Die Patientin konnte im Gegenzug beweisen, dass das Bein bei fachgerechter
medizinischer Behandlung schneller verheilt wäre. Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs war
daher die Frage, ob die Patientin ordnungsgemäß und vollständig über den Verlauf der Operation aufgeklärt
worden war. Grundsätzlich muss der Arzt den Patienten vor jedem Eingriff über die
möglichen Operationsrisiken
aufklären; handelt es sich aber um eine Notfallbehandlung, dann kann die Aufklärung entfallen und es dürfen
auch grobe Behandlungsfehler unterlaufen.
Ärztepfusch
Grob fahrlässig sind solche Behandlungsfehler, die sich als Missachtung der ärztlichen Regeln darstellen, gegen
medizinische Erkenntnisse aus dem Krankenhaus verstoßen, und aus objektiver Sicht einen Kunstfehler darstellen,
der einem Arzt nicht jeden Tag unterlaufen darf. Dieser in der Medizin seit langem
geltende Grundsatz hat nun nach der jüngsten Entscheidung der Kammer für Arzthaftungssachen, die von einem
von der Patientin eingeschalteten
Patientenanwalt
herbeigeführt wurde, bundesweite Wirkung.
Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen führt in ihrer Begründung aus, dass sich die Falschbehandlung
als unmittelbare Ursache des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Behandler mit oder ohne Einwilligung des
Patienten darstellt. Die Auswirkungen eines solchen Behandlungsfehlers sind meistens ähnlich; er ist eine
mögliche Ursache der Schmerzen, die gleichzeitig zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des angestellten Arztes
führt.
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