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Operation am Bein
5.4.2023

Behandlungsfehler

Eine Patientin aus Deutschland hat für eine Klärung in der Rechtsprechung der Arzthaftung gesorgt. Das zuständige Landgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Hausarzt nach einem groben Behandlungsfehler die Beweislast trägt. Was bereits seit mehreren Jahren in der Krankenhausbehandlung die Regel ist, gilt nun auch für Allgemeinärzte.
Die Klägerin wurde von einer unzurechnungsfähigen Patientin auf der Intensivstation gegen das rechte Bein getreten. Die Geschädigte rief den Stationsarzt, der sich zunächst Alkohol zur inneren Desinfektion verabreichte. Eine medizinische Untersuchung der Patientin wurde hingegen versäumt. Der Arzt übersah dadurch, dass das Bein der Patientin bedingt durch die Verletzung verstaucht war. Der Druck im Kopf vergrößerte sich, so dass die Patientin letztlich beim Aufstehen zusammenbrach. Die danach durchgeführte Operation misslang, was zur Folge hatte, dass eine bleibende Behinderung verursacht wurde.
Die Patientin machte nun dem Arzt den Vorwurf, er habe sie falsch behandelt, und sie verlangte Schadensersatz in Höhe von 55.000,-€. Der behandelnde Arzt war allerdings der Auffassung, dass das Bein der Patientin ohnehin bei nächster Gelegenheit abgefallen wäre, - zum Beispiel bei intensiver sportlicher Betätigung.
Der Krankenhausträger konnte nicht beweisen, dass der Oberarzt durch eine sofortige Behandlung die Komplikation hätte verhindern können. Die Patientin konnte im Gegenzug beweisen, dass das Bein bei fachgerechter medizinischer Behandlung schneller verheilt wäre. Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs war daher die Frage, ob die Patientin ordnungsgemäß und vollständig über den Verlauf der Operation aufgeklärt worden war. Grundsätzlich muss der Arzt den Patienten vor jedem Eingriff über die möglichen Operationsrisiken aufklären; handelt es sich aber um eine Notfallbehandlung, dann kann die Aufklärung entfallen und es dürfen auch grobe Behandlungsfehler unterlaufen.

Ärztepfusch

Grob fahrlässig sind solche Behandlungsfehler, die sich als Missachtung der ärztlichen Regeln darstellen, gegen medizinische Erkenntnisse aus dem Krankenhaus verstoßen, und aus objektiver Sicht einen Kunstfehler darstellen, der einem Arzt nicht jeden Tag unterlaufen darf. Dieser in der Medizin seit langem geltende Grundsatz hat nun nach der jüngsten Entscheidung der Kammer für Arzthaftungssachen, die von einem von der Patientin eingeschalteten Patientenanwalt herbeigeführt wurde, bundesweite Wirkung.
Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen führt in ihrer Begründung aus, dass sich die Falschbehandlung als unmittelbare Ursache des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Behandler mit oder ohne Einwilligung des Patienten darstellt. Die Auswirkungen eines solchen Behandlungsfehlers sind meistens ähnlich; er ist eine mögliche Ursache der Schmerzen, die gleichzeitig zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des angestellten Arztes führt.

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